Was ist ein Konkurs?

Der Konkurs zeitigt einschnei­dende Wirkungen, so dass derselbe nur von einem Richter bei Vorliegen eines entspre­chenden Konkurs­grundes eröffnet werden kann.

Auf den Konkurs (-entscheid) folgt die Liqui­dation des Unter­nehmens, an deren Ende die Löschung steht.

Grund­sätzlich wird über eine Gesell­schaft der Konkurs eröffnet, wenn sie ihre Zahlungen einge­stellt hat oder überschuldet ist. In neun von zehn Fällen ist laut dem Staats­se­kre­tariat für Wirtschaft SECO ein Liqui­di­täts­engpass der Grund für einen Konkurs.

Zum Konkurs kommt es bei Überschuldung. Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Fremd­ka­pital die Aktiven übersteigt, d.h. wenn der Wert der Vermö­gens­ge­gen­stände einer Unter­nehmung die Summe seiner Schulden nicht mehr deckt.

In diesem Fall kommt es zum Konkurs eines Unter­nehmens. Hat der Verwal­tungsrat gute Gründe anzunehmen, dass sich das Unter­nehmen in einer solchen Situation der Überschuldung befindet, besteht für Kapital­ge­sell­schaften (Aktien­ge­sell­schaft, GmbH) und Genos­sen­schaften eine Verpflichtung, diesen Zustand dem Richter zu melden und die Bilanz zu deponieren.

Mehr dazu finden Sie in folgendem Dokument:

Schrift Nr. 13: Die geordnete Geschäftsaufgabe