Anders als im Konkurs, dessen Eröffnung das schuldnerische Unternehmen grundsätzlich sofort stilllegt, soll im Nachlassverfahren die Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit auch nach der Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens – unter Aufsicht bzw. Mitwirkung des Sachwalters – weiterhin gewährleistet sein. Insbesondere auch gelten die Bestimmungen über die Massentlassung bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung im Unterschied zur geordneten Liquidation nach OR nicht.
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