Der Konkurs zeitigt einschneidende Wirkungen, so dass derselbe nur von einem Richter bei Vorliegen eines entsprechenden Konkursgrundes eröffnet werden kann.
Auf den Konkurs (-entscheid) folgt die Liquidation des Unternehmens, an deren Ende die Löschung steht.
Grundsätzlich wird über eine Gesellschaft der Konkurs eröffnet, wenn sie ihre Zahlungen eingestellt hat oder überschuldet ist. In neun von zehn Fällen ist laut dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO ein Liquiditätsengpass der Grund für einen Konkurs.
Zum Konkurs kommt es bei Überschuldung. Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Fremdkapital die Aktiven übersteigt, d.h. wenn der Wert der Vermögensgegenstände einer Unternehmung die Summe seiner Schulden nicht mehr deckt.
In diesem Fall kommt es zum Konkurs eines Unternehmens. Hat der Verwaltungsrat gute Gründe anzunehmen, dass sich das Unternehmen in einer solchen Situation der Überschuldung befindet, besteht für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, GmbH) und Genossenschaften eine Verpflichtung, diesen Zustand dem Richter zu melden und die Bilanz zu deponieren.
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