Was sind die Nachfolge-Optionen?

An wen soll die Unter­nehmung übertragen werden?

Unter Nachfolge-Optionen (Nachfol­ge­op­tionen) verstehen wir die unter­schied­lichen Möglich­keiten einer Nachfolge (Nachfol­ge­lö­sungen). Dabei unter­scheiden wir FBO, MBO, MBI, M&A und Liqui­dation. Vertiefte Infor­ma­tionen zu den einzelnen Nachfol­ge­op­tionen stellen wir in unserem Dossier “KMU Nachfolge als Prozess: alles im richtigen Moment?” (Schrift Nr. 04) zur Verfügung.

Family-Buy-Out (FBO): Bei einem FBO findet die Eigen­tums­nach­folge innerhalb der Familie statt. Das Unter­nehmen wird somit an einen oder mehrere Nachkommen der bishe­rigen Eigen­tü­mer­partei oder an andere Famili­en­mit­glieder weitergegeben.

Management-Buy-Out (MBO): Bei einem MBO findet die Eigen­tums­nach­folge innerhalb des Unter­nehmens statt. Die überge­bende Generation verkauft die Firma an Mitar­bei­tende, es handelt sich um eine betriebs­in­terne Nachfolgeregelung.

Management-Buy-In (MBI): Bei einem MBI wird die Firma an eine oder mehrere externe Personen verkauft. Die externen Käufer:innen kommen von ausserhalb der Familie und von ausserhalb des Unter­nehmens. In der Regel sind es unter­neh­me­rische Persön­lich­keiten, die nicht nur das Eigentum, sondern auch die operative Führung des Unter­nehmens übernehmen.

FBO, MBO und MBI sind die drei wichtigsten Nachfol­ge­op­tionen in der Schweizer KMU-Landschaft.

Merger und Acqui­sition (M&A): Bei einem M&A wird das Unter­nehmen an einen strate­gi­schen Investor oder an einen Finanz­in­vestor verkauft. “Mergers & Acqui­sition” bedeutet zu Deutsch: Fusion und Übernahme.

Liqui­dation: Die Liqui­dation wird gemeinhin gleich­ge­setzt mit dem Konkurs des Unter­nehmens. Dies unabhängig davon, ob das Verfahren ein freiwil­liges ist und von den Gesell­schaftern so beschlossen wurde, oder ob die Liqui­dation mit amtlichem Zwang im Rahmen eines Konkurs- oder Nachlass­ver­fahrens stattfindet.

Geordnete Geschäfts­aufgabe: Die geordnete Geschäfts­aufgabe verstehen wir im Unter­schied zur konkurs­amt­lichen Zwangs­li­qui­dation als bewusste Stilllegung der Gesell­schaft, solange der oder die Gesell­schafter noch selbst darüber entscheiden kann/können. Die geordnete Geschäfts­aufgabe ist somit eine strate­gische Nachfol­ge­option. Wir haben uns in der Schrift 13: Die Geordnete Geschäfts­aufgabe vertieft damit auseinandergesetzt.