Die Auflösung einer Unternehmung stellt deren offizielles Ende dar. Zur Auflösung kommt es bei einem in den Statuten vorgesehenen Grund, bei einem GV-Beschluss, Konkurs, richterlichen Urteil oder aus wichtigem Grund gemäss Gesetz. Die Auflösung hat zur Folge, dass sich der Zweck der Gesellschaft von der gewinnstrebigen Führung des Unternehmens in den Liquidationszweck verwandelt. Dieser durch den Eintritt eines Auflösungsgrundes hervorgerufene geänderte Gesellschaftszweck wird dem Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet und zum Schutz der Gläubiger im Schweizerischen Handelsblatt (SHAB) publiziert. Die Gesellschaft erhält eine neue Firma: «XY AG in Liquidation».
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