Bei juristischen Personen kann die einvernehmliche private Schuldenbereinigung nicht zur Anwendung kommen, und zwar auch dann nicht, wenn sie nicht der Konkursbetreibung unterliegen. Denn die einvernehmliche private Schuldenbereinigung steht nur Schuldnern zur Verfügung, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen (vgl. Art. 39 SchKG).
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