Welchen Schuldnern steht die einvernehmliche private Schuldenbereinigung zur Verfügung (der aussergerichtliche Nachlassvertrag)?

Bei juristi­schen Personen kann die einver­nehm­liche private Schul­den­be­rei­nigung nicht zur Anwendung kommen, und zwar auch dann nicht, wenn sie nicht der Konkurs­be­treibung unter­liegen. Denn die einver­nehm­liche private Schul­den­be­rei­nigung steht nur Schuldnern zur Verfügung, die nicht der Konkurs­be­treibung unter­liegen (vgl. Art. 39 SchKG).

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Schrift Nr. 13: Die geordnete Geschäftsaufgabe